Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Um unsere Firma zu verpflichten muss jede Bestellung in unserem Büro bestätigt werden.
  2.  Wir nehmen die nötigen Massnahmen um die Lieferungsfristen einzuhalten und nehmen keine Verzögerungsstrafklausel an.
  3. Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben.
  4.  Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
  5. Die Preise des Rechnungs sind nicht verbindlich für zukunftige Bedingungen. Alle bestätigten Preise unterliegen einer einseitigen Änderung aufgrund objektiver Faktoren, wie (aber nicht beschränkt auf) extremen Änderungen und Schwankungen der Kosten der verwendeten Rohstoffe, Transport- und Energiepreise, zum Beispiel als Folge einer Naturkatastrophe oder einer weltweiten Pandemie. Als extreme Preisänderung gilt eine Änderung von mehr als 6% über einen Zeitraum von 3 Monaten. Die Preise ändern sich proportional zur tatsächlichen Änderung der Rohstoff-, Transport- und Energiepreise.
  6.  Jeder Einspruch um gültig zu sein muss innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich an unsere Firma übermittelt werden.
  7.  Alle Rechnungen sind in Deerlijk zahlbar.
  8.  Ausser formellen Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Betrag der Rechnung nicht kassieren.
  9.  Das Wechselrisiko ist zu Lasten des Käufers.
  10. Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen spätensten 30 Tage nachher die Lieferung zahlbahr. Die Rechnung muss man zahlen ohne Abzug. Disconto & Bankgebühren zahlt den Kaufer.
  11. Jeder Bedrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von dem belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 2 %, mit einem Minimumzinssatz von 12 %.
  12. Falls eine Rechnung beim Verfall unbezahlt ist, behalten wir uns das Recht vor den Betrag um 10 % zu erhöhen, mit einem Minimum von 50 EUR, als nicht herabsetzbare Pauschalentschädigung.
  13. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.
  14. Falls der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können wir zur Auflösung des Verkaufes übergehen, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.
  15. Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise ein zu stellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.
  16. EIGENTUMSVORBEHALT
    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäfsverkehr Vorbehaltsware zu veraussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
    c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschliesslich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkaüfer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  17. Wenn der Kunde die uns gehörende Ware – sogar nach deren Verarbeitung – weiterverkauft, überträgt er uns ab heute alle sich aus diesem Weiterverkauf ergebenden Schuldforderungen als Pfand.
  18. Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.
  19. In Streitfällen sind die Gerichte von Kortrijk, Belgien oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.